1.1. Das Angebot der Leistungen von .eyecatcher in den Bereichen Multimedia, NewMedia und Informatik kann umfassen:
1.2. Der genaue Umfang und Inhalt der Leistungen wird in Leistungsspezifikationen bzw. Leistungsbeschrieben geregelt.
Erfolgen Briefings mündlich, bilden die darauf erstellten
schriftlichen Bestätigungen im Einzelfall Grundlage der Arbeit von
.eyecatcher.
1.3. Eine erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Die weiteren Tätigkeiten von .eyecatcher, namentlich das Ausarbeiten von Projektvorschlägen oder das
Erstellen von Konzepten, sind ohne ausdrückliche, anders lautende Vereinbarung entgeltlich, worüber .eyecatcher den Kunden im
voraus informiert. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages
informiert .eyecatcher den Kunden im voraus über die Höhe des Präsentationshonorares. Eine Verwendung dieser Vorschläge
durch den Kunden erfordert die schriftliche Zustimmung von
.eyecatcher. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum (Ziffer
6 unten) finden sinngemäss Anwendung. Bei Ausführung der
Vorschläge werden bereits bezahlte Vergütungen angemessen
angerechnet.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien schriftlich vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz von .eyecatcher.
3.1. Erfordert die Erbringung der Leistungen die Benützung von EDV-Anlagen, verwendet .eyecatcher in der Regel die eigenen Anlagen,
soweit diese geeignet sind und zwischen den Parteien nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist für die Erbringung
von Aufträgen die Anschaffung spezieller Anlagen oder Software
nötig, einigen sich die Parteien von Fall zu Fall über eine separate
Abgeltung.
3.2. .eyecatcher verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie
zu deren Überwachung. Auf Wunsch gibt .eyecatcher dem Kunden
seine Projektorganisation mit Name und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.
3.3. .eyecatcher ist berechtigt, zur Realisierung von Aufgaben Dritte beizuziehen, wenn nicht wichtige Gründe eine Vornahme durch
.eyecatcher selbst erforderlich macht oder dies vom Kunden
ausdrücklich gewünscht wird.
3.4. .eyecatcher informiert den Kunden regelmässig, mindestens monatlich, sowie auf Verlangen schriftlich über den
Projektfortschritt, und bei Vergütung nach Aufwand über das
Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.
3.5. .eyecatcher informiert den Kunden rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Bei
ausserordentlichen Vorkommnissen informiert .eyecatcher den
Kunden unverzüglich.
4.1. Der Kunde entrichtet für die Leistungen, die .eyecatcher im
Einzelfall zu erbringen hat, die jeweils festgelegten Vergütungen.
4.2. Für die Implementierung, die Abnahme sowie die Ausbildung stellt
der Kunde das vorgesehene Personal rechtzeitig frei und sorgt
dafür, dass allfällige Installationsräume termingerecht bezugsbereit
sind. Der Kunde ist zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet.
4.3. Auf Wunsch gibt der Kunde .eyecatcher seine Projektorganisation
mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.
4.4. Der Kunde hat .eyecatcher rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere
Vorschriften aufmerksam zu machen soweit diese für die
Vertragserfüllung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung
sind. Der Kunde übergibt .eyecatcher rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, Informationen und Unterlagen und gewährt den
Mitarbeitern von .eyecatcher im erforderlichen Rahmen Zutritt zu
den eigenen Anlagen und Räumen.
5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Leistungen
von .eyecatcher nach Aufwand vergütet. Wird für die zu
erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart, sind deren
Höhe und Zahlungsmodalitäten schriftlich festzulegen.
5.2. Nicht im Honorar von .eyecatcher inbegriffen und zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind folgende Aufwendungen:
5.3. Die Honorare sowie die zu erwartenden Drittkosten bilden Gegenstand von Budgets und Kostenvoranschlägen. Ein von .eyecatcher angegebener Budget- bzw. Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Verlaufe der Vertragsabwicklung, dass dieser Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann, orientiert .eyecatcher den Kunden schriftlich so früh als möglich.
5.4. Falls der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen etc. ausserhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird er .eyecatcher die anfallenden Kosten ersetzen, einschliesslich allfälliger Provisionen
und Honorare, und .eyecatcher von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
5.5. Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens besprechen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Entschädigung für den künftigen Honorarausfall von .eyecatcher und für die bereitgestellten Kapazitäten.
5.6. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Vereinbarungen im Hinblick auf die von .eyecatcher freizustellende Kapazität unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils per Quartalsende aufzukündigen. Kündigungen unter Missachtung der vereinbarten Kündigungsfristen gelten als unzeitig und berechtigen zu Schadenersatz.
Einzelaufträge erlöschen mit deren Erfüllung.
5.7. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt.
6.1. Mit vertragsgemässer Vergütung der Leistungen von .eyecatcher darf der Kunde das geistige Eigentum, insbesondere
Urheberrechte, die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger, die Dokumentationen sowie die übrigen im Rahmen
der Zusammenarbeit von .eyecatcher geschaffenen
Arbeitsergebnisse ohne besondere Abrede im dafür vorgesehenen Umfang und für die Dauer der Zusammenarbeit selbst nutzen, nicht
aber an Dritte weitergeben. Davon ausgenommen sind speziell für
den Kunden geschaffene Oberflächen, Erscheinungsbilder und
ähnliche Arbeitsergebnisse, deren uneingeschränktes
Nutzungsrecht mit der vertragsgemässen Vergütung auf den
Kunden übergehen. Sind Software oder Unterlagen speziell für den Kunden entwickelt worden und kann .eyecatcher die Wartung oder notwendigen Anpassungen nicht marktkonform vornehmen, kann
der Kunde die Herausgabe von Unterlagen oder Source-Codes
gegen angemessene Entschädigung verlangen.
6.2. Ohne besondere Abrede bedarf eine über die Vertragsdauer hinausgehende Nutzung der von .eyecatcher geschaffenen Arbeitsergebnisse durch den Kunden von Fall zu Fall einer
vorgängigen Regelung und verleiht .eyecatcher Anrecht auf
separate Abgeltung.
6.3. Das geistige Eigentum, insbesondere an der Software, am Know-how sowie an den übrigen von .eyecatcher geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur weiteren Verwendung
verbleibt in allen Fällen bei .eyecatcher oder seinen Lizenzgebern, auch wenn .eyecatcher ausnahmsweise die Source-Codes
ausliefert oder der Kunde Softwareprogramme oder Know-how etc. nachträglich ändert. Ebenso behält sich .eyecatcher in jedem Fall
das Recht vor, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie
eingebracht bzw. allein oder zusammen mit dem Kunden erworben
hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für
andere Kunden zu verwenden.
7.1. Die Parteien sorgen dafür, dass die überlassene Software, das Knowhow, die Datenträger und Dokumentationen keine
Schutzrechte Dritter verletzen. Allfällige Schutzrechte Dritter sind
bei Bekanntwerden rechtzeitig anzuzeigen. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend, informiert jeder die andere
Partei ohne Verzug schriftlich über die gestellten Ansprüche und
räumt ihr alle Möglichkeiten der Verteidigung ein.
7.2. Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen
direkten Schaden im Rahmen der nachfolgenden
Haftungsregelung.
8.1. Allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, welche die Parteien direkt oder indirekt im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erfahren, sind geheimzuhalten und - ausser im
Rahmen der jeweiligen Zusammenarbeit - weder zu verwerten
noch Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen. Jede
Partei kann von Fall zu Fall die Informationen und Dokumente bezeichnen, die sie als vertraulich betrachtet.
8.2. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen solche Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt und leicht zugänglich sind,
der betroffenen Partei bereits bekannt waren oder ihr sonst wie von Dritten in zulässiger Weise zugetragen worden sind. Die Geheimhaltungspflicht ist von den Parteien in geeigneter Weise auf
die Mitarbeiter zu übertragen.
8.3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer einer allfälligen Beendigung der Zusammenarbeit hinaus, solange ein
schutzwürdiges Interesse besteht.
9.1. Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen
9.2. Bei Verzögerungen, die nachweislich .eyecatcher zu vertreten hat, hat der Kunde .eyecatcher eine angemessene Frist zur
nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt .eyecatcher bis zum
Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern die
Verzögerung durch .eyecatcher schuldhaft verursacht wurde und
der Kunde innert drei Tagen eine entsprechende Erklärung abgibt,
auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag
zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde trotz nachträglicher
Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf
den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens
zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder ausgebliebenen
Leistung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen, wie namentlich
Ersatz von indirekten oder mittelbaren Schäden inkl.
Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
9.3. Bleibt der Kunde mit der Bezahlung der von .eyecatcher im
Rahmen des vereinbaren Budgets gestellten Rechnungen trotz
schriftlicher Mahnung durch .eyecatcher mehr als 30 Tage über das Versanddatum des Mahnschreibens in Rückstand, gerät der Kunde
in Konkurs oder wird er zahlungsunfähig, ist .eyecatcher zur
sofortigen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt. Macht
.eyecatcher davon Gebrauch, hat sie dies dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
9.4. Bleibt der Kunde mit der Bezahlung der von .eyecatcher im
Rahmen des vereinbaren Budgets gestellten Rechnungen trotz
schriftlicher Mahnung durch .eyecatcher mehr als 30 Tage über das Versanddatum des Mahnschreibens in Rückstand, wird ein Verzugszins
in der Höhe von 11 %, seit Fälligkeitsdatum erhoben.
10.1. Die Parteien einigen sich schriftlich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme.
10.2. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen selber zu prüfen. Ist ein
funktionsfähiges System vereinbart, kann der Kunde von
.eyecatcher verlangen, dass ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert werden.
10.3. Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses
aus Gründen, die .eyecatcher nicht zu vertreten hat, ist der Kunde
ohne besondere Abrede gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
11.1. .eyecatcher steht dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen ausgeführt werden
und dass die Arbeitsergebnisse die schriftlich zugesicherten
Eigenschaften erfüllen.
11.2. Bei ihrer Zusammenarbeit beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze über die Lauterkeit in der
Werbung. Für Internet-Auftritte sowie Inhalte (inkl. Werbung und
Inserate) trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Handelt
.eyecatcher auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, stellt der
Kunde .eyecatcher von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich
frei.
11.3. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältigster Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können,
dass .eyecatcher deshalb über die schriftlichen Zusicherungen
hinaus keine Gewährleistung erbringt, und dass .eyecatcher insbesondere nicht für die vollständige Erreichung aller erhofften
Ziele einstehen kann.
11.4. .eyecatcher haftet für allfällige Schäden des Kunden bei Vorliegen
einer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung bis insgesamt max.
zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Diese
Beschränkung gilt nicht für grobfahrlässig oder absichtlich
herbeigeführte Schäden.
11.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und
Störungen die .eyecatcher nicht zu vertreten hat, wie natürliche
Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe
des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch jede Haftung für Schäden
aus der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Kunden gegenüber
Dritten sowie indirekten oder mittelbaren Schäden, inkl.
Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter.
11.6. Im Rahmen der Gewährleistung behebt .eyecatcher alle Mängel
der schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie Fehler, die
nachweislich auf eine Unsorgfalt von .eyecatcher zurückzuführen
sind. Der Kunde hält eine einwandfreie Fehlerdokumentation
bereit.
11.7. .eyecatcher erbringt die Gewährleistung nach eigener Wahl in den
eigenen Räumen oder beim Kunden. Reise- und Aufenthaltskosten
gehen zulasten des Kunden. Im Rahmen der Gewährleistung gratis
ausgewechselte Teile oder Produkte werden Eigentum von
.eyecatcher.
11.8. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden
Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.
11.9. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch
auf eine Preisreduktion und, trifft .eyecatcher nachweislich ein
Verschulden, zudem auf Ersatz des nachgewiesenen,
unmittelbaren Schadens, jedoch insgesamt auf höchstens zwanzig
Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Weitere
Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen,
insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten.
Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren Beendigung hinaus, wird der Kunde keine Mitarbeiter von .eyecatcher direkt oder indirekt abwerben, anstellen, beauftragen oder sonst wie beschäftigen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von .eyecatcher. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Dauer der Zusammenarbeit mit .eyecatcher in einem Arbeitsverhältnis standen.
Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte oder an verbundene Unternehmen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien.
Soweit einzelne dieser Bestimmungen ungültig oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit oder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die betroffene Bestimmung durch eine andere ersetzen, die der ungültigen oder unwirksamen Vorschrift bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt.
Allfällige Anhänge sind aufzuführen und gelten als integrierte Bestandteile der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind ausschliesslich die Gerichte am jeweiligen Sitz von .eyecatcher.
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