.eyecatcher

Kleingedrucktes

1. Umfang und Inhalt der Leistungen

1.1. Das Angebot der Leistungen von .eyecatcher in den Bereichen Multimedia, NewMedia und Informatik kann umfassen:

1.2. Der genaue Umfang und Inhalt der Leistungen wird in Leistungsspezifikationen bzw. Leistungsbeschrieben geregelt. Erfolgen Briefings mündlich, bilden die darauf erstellten schriftlichen Bestätigungen im Einzelfall Grundlage der Arbeit von .eyecatcher.

1.3. Eine erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Die weiteren Tätigkeiten von .eyecatcher, namentlich das Ausarbeiten von Projektvorschlägen oder das Erstellen von Konzepten, sind ohne ausdrückliche, anders lautende Vereinbarung entgeltlich, worüber .eyecatcher den Kunden im voraus informiert. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages informiert .eyecatcher den Kunden im voraus über die Höhe des Präsentationshonorares. Eine Verwendung dieser Vorschläge durch den Kunden erfordert die schriftliche Zustimmung von .eyecatcher. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum (Ziffer 6 unten) finden sinngemäss Anwendung. Bei Ausführung der Vorschläge werden bereits bezahlte Vergütungen angemessen angerechnet.



2. Erfüllungsort

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien schriftlich vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz von .eyecatcher.



3. Pflichten und Verantwortlichkeiten von .eyecatcher

3.1. Erfordert die Erbringung der Leistungen die Benützung von EDV-Anlagen, verwendet .eyecatcher in der Regel die eigenen Anlagen, soweit diese geeignet sind und zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist für die Erbringung von Aufträgen die Anschaffung spezieller Anlagen oder Software nötig, einigen sich die Parteien von Fall zu Fall über eine separate Abgeltung.

3.2. .eyecatcher verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Auf Wunsch gibt .eyecatcher dem Kunden seine Projektorganisation mit Name und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

3.3. .eyecatcher ist berechtigt, zur Realisierung von Aufgaben Dritte beizuziehen, wenn nicht wichtige Gründe eine Vornahme durch .eyecatcher selbst erforderlich macht oder dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird.

3.4. .eyecatcher informiert den Kunden regelmässig, mindestens monatlich, sowie auf Verlangen schriftlich über den Projektfortschritt, und bei Vergütung nach Aufwand über das Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.

3.5. .eyecatcher informiert den Kunden rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert .eyecatcher den Kunden unverzüglich.



4. Pflichten des Kunden

4.1. Der Kunde entrichtet für die Leistungen, die .eyecatcher im Einzelfall zu erbringen hat, die jeweils festgelegten Vergütungen.

4.2. Für die Implementierung, die Abnahme sowie die Ausbildung stellt der Kunde das vorgesehene Personal rechtzeitig frei und sorgt dafür, dass allfällige Installationsräume termingerecht bezugsbereit sind. Der Kunde ist zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet.

4.3. Auf Wunsch gibt der Kunde .eyecatcher seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

4.4. Der Kunde hat .eyecatcher rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen soweit diese für die Vertragserfüllung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Der Kunde übergibt .eyecatcher rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, Informationen und Unterlagen und gewährt den Mitarbeitern von .eyecatcher im erforderlichen Rahmen Zutritt zu den eigenen Anlagen und Räumen.



5. Entschädigung, Budgets, Zahlungsmodalitäten

5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Leistungen von .eyecatcher nach Aufwand vergütet. Wird für die zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart, sind deren Höhe und Zahlungsmodalitäten schriftlich festzulegen.

5.2. Nicht im Honorar von .eyecatcher inbegriffen und zusätzlich vom Kunden zu vergüten sind folgende Aufwendungen:

5.3. Die Honorare sowie die zu erwartenden Drittkosten bilden Gegenstand von Budgets und Kostenvoranschlägen. Ein von .eyecatcher angegebener Budget- bzw. Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Verlaufe der Vertragsabwicklung, dass dieser Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann, orientiert .eyecatcher den Kunden schriftlich so früh als möglich.

5.4. Falls der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen etc. ausserhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird er .eyecatcher die anfallenden Kosten ersetzen, einschliesslich allfälliger Provisionen und Honorare, und .eyecatcher von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

5.5. Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens besprechen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine angemessene Entschädigung für den künftigen Honorarausfall von .eyecatcher und für die bereitgestellten Kapazitäten.

5.6. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Vereinbarungen im Hinblick auf die von .eyecatcher freizustellende Kapazität unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils per Quartalsende aufzukündigen. Kündigungen unter Missachtung der vereinbarten Kündigungsfristen gelten als unzeitig und berechtigen zu Schadenersatz. Einzelaufträge erlöschen mit deren Erfüllung.

5.7. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt.



6. Geistiges Eigentum

6.1. Mit vertragsgemässer Vergütung der Leistungen von .eyecatcher darf der Kunde das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger, die Dokumentationen sowie die übrigen im Rahmen der Zusammenarbeit von .eyecatcher geschaffenen Arbeitsergebnisse ohne besondere Abrede im dafür vorgesehenen Umfang und für die Dauer der Zusammenarbeit selbst nutzen, nicht aber an Dritte weitergeben. Davon ausgenommen sind speziell für den Kunden geschaffene Oberflächen, Erscheinungsbilder und ähnliche Arbeitsergebnisse, deren uneingeschränktes Nutzungsrecht mit der vertragsgemässen Vergütung auf den Kunden übergehen. Sind Software oder Unterlagen speziell für den Kunden entwickelt worden und kann .eyecatcher die Wartung oder notwendigen Anpassungen nicht marktkonform vornehmen, kann der Kunde die Herausgabe von Unterlagen oder Source-Codes gegen angemessene Entschädigung verlangen.

6.2. Ohne besondere Abrede bedarf eine über die Vertragsdauer hinausgehende Nutzung der von .eyecatcher geschaffenen Arbeitsergebnisse durch den Kunden von Fall zu Fall einer vorgängigen Regelung und verleiht .eyecatcher Anrecht auf separate Abgeltung.

6.3. Das geistige Eigentum, insbesondere an der Software, am Know-how sowie an den übrigen von .eyecatcher geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur weiteren Verwendung verbleibt in allen Fällen bei .eyecatcher oder seinen Lizenzgebern, auch wenn .eyecatcher ausnahmsweise die Source-Codes ausliefert oder der Kunde Softwareprogramme oder Know-how etc. nachträglich ändert. Ebenso behält sich .eyecatcher in jedem Fall das Recht vor, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie eingebracht bzw. allein oder zusammen mit dem Kunden erworben hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.



7. Schutzrechte Dritter

7.1. Die Parteien sorgen dafür, dass die überlassene Software, das Knowhow, die Datenträger und Dokumentationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Allfällige Schutzrechte Dritter sind bei Bekanntwerden rechtzeitig anzuzeigen. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend, informiert jeder die andere Partei ohne Verzug schriftlich über die gestellten Ansprüche und räumt ihr alle Möglichkeiten der Verteidigung ein.

7.2. Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen direkten Schaden im Rahmen der nachfolgenden Haftungsregelung.



8. Diskretion

8.1. Allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, welche die Parteien direkt oder indirekt im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erfahren, sind geheimzuhalten und - ausser im Rahmen der jeweiligen Zusammenarbeit - weder zu verwerten noch Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen. Jede Partei kann von Fall zu Fall die Informationen und Dokumente bezeichnen, die sie als vertraulich betrachtet.

8.2. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen solche Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt und leicht zugänglich sind, der betroffenen Partei bereits bekannt waren oder ihr sonst wie von Dritten in zulässiger Weise zugetragen worden sind. Die Geheimhaltungspflicht ist von den Parteien in geeigneter Weise auf die Mitarbeiter zu übertragen.

8.3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer einer allfälligen Beendigung der Zusammenarbeit hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht.



9. Termine

9.1. Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen

9.2. Bei Verzögerungen, die nachweislich .eyecatcher zu vertreten hat, hat der Kunde .eyecatcher eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt .eyecatcher bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern die Verzögerung durch .eyecatcher schuldhaft verursacht wurde und der Kunde innert drei Tagen eine entsprechende Erklärung abgibt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen, wie namentlich Ersatz von indirekten oder mittelbaren Schäden inkl. Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

9.3. Bleibt der Kunde mit der Bezahlung der von .eyecatcher im Rahmen des vereinbaren Budgets gestellten Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung durch .eyecatcher mehr als 30 Tage über das Versanddatum des Mahnschreibens in Rückstand, gerät der Kunde in Konkurs oder wird er zahlungsunfähig, ist .eyecatcher zur sofortigen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt. Macht .eyecatcher davon Gebrauch, hat sie dies dem Kunden schriftlich mitzuteilen.

9.4. Bleibt der Kunde mit der Bezahlung der von .eyecatcher im Rahmen des vereinbaren Budgets gestellten Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung durch .eyecatcher mehr als 30 Tage über das Versanddatum des Mahnschreibens in Rückstand, wird ein Verzugszins in der Höhe von 11 %, seit Fälligkeitsdatum erhoben.



10. Abnahme

10.1. Die Parteien einigen sich schriftlich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme.

10.2. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen selber zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System vereinbart, kann der Kunde von .eyecatcher verlangen, dass ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert werden.

10.3. Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die .eyecatcher nicht zu vertreten hat, ist der Kunde ohne besondere Abrede gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.



11. Garantie / Haftung

11.1. .eyecatcher steht dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen ausgeführt werden und dass die Arbeitsergebnisse die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

11.2. Bei ihrer Zusammenarbeit beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze über die Lauterkeit in der Werbung. Für Internet-Auftritte sowie Inhalte (inkl. Werbung und Inserate) trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Handelt .eyecatcher auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, stellt der Kunde .eyecatcher von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

11.3. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältigster Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können, dass .eyecatcher deshalb über die schriftlichen Zusicherungen hinaus keine Gewährleistung erbringt, und dass .eyecatcher insbesondere nicht für die vollständige Erreichung aller erhofften Ziele einstehen kann.

11.4. .eyecatcher haftet für allfällige Schäden des Kunden bei Vorliegen einer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung bis insgesamt max. zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Diese Beschränkung gilt nicht für grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Schäden.

11.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen die .eyecatcher nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten sowie indirekten oder mittelbaren Schäden, inkl. Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter.

11.6. Im Rahmen der Gewährleistung behebt .eyecatcher alle Mängel der schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie Fehler, die nachweislich auf eine Unsorgfalt von .eyecatcher zurückzuführen sind. Der Kunde hält eine einwandfreie Fehlerdokumentation bereit.

11.7. .eyecatcher erbringt die Gewährleistung nach eigener Wahl in den eigenen Räumen oder beim Kunden. Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Im Rahmen der Gewährleistung gratis ausgewechselte Teile oder Produkte werden Eigentum von .eyecatcher.

11.8. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

11.9. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisreduktion und, trifft .eyecatcher nachweislich ein Verschulden, zudem auf Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, jedoch insgesamt auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten.



12. Abwerbeverbot

Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren Beendigung hinaus, wird der Kunde keine Mitarbeiter von .eyecatcher direkt oder indirekt abwerben, anstellen, beauftragen oder sonst wie beschäftigen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von .eyecatcher. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Dauer der Zusammenarbeit mit .eyecatcher in einem Arbeitsverhältnis standen.



13. Schriftlichkeit

Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.



14. Übertragung

Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte oder an verbundene Unternehmen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien.



15. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne dieser Bestimmungen ungültig oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit oder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die betroffene Bestimmung durch eine andere ersetzen, die der ungültigen oder unwirksamen Vorschrift bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt.



16. Anhänge

Allfällige Anhänge sind aufzuführen und gelten als integrierte Bestandteile der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.



17. Gerichtsstand

Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind ausschliesslich die Gerichte am jeweiligen Sitz von .eyecatcher.



Wir freuen uns
auf Sie.